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Überquert ein Fußgänger eine Straße ohne den Verkehr zu beobachten und kommt es dadurch zu einem Zusammenstoß mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug, so haftet der Fußgänger überwiegend für die Unfallfolgen. Beim Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger muss der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit jedoch reduzieren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Juni 2012 kam es auf einer Straße zu einer
Das Landgericht Essen wies die Schadensersatzklage ab. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die Motorradfahrerin mit 55 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h überschritten habe. Ihr sei dennoch kein Verschulden an dem Unfall anzulasten. Vielmehr habe die Klägerin den Unfall allein verschuldet, weil sie das Vorrecht der Beklagten nicht beachtet habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn in der nachgewiesenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h liege ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen § 3 StVO. Zudem hätte sie sofort auf das Betreten der Straße durch die Klägerin mit einer Geschwindigkeitsreduzierung reagieren müssen. Dadurch hätte sich der Unfall nach Ansicht eines Sachverständigen vermeiden lassen können. Bei unachtsamen Verhalten eines Fußgängers bestehe die Pflicht zu Brems- oder Ausweichpflichten sowie zur Geschwindigkeitsreduzierung. Ein Fahrzeugführer dürfe sich nicht ohne weiteres drauf verlassen, dass
Der Klägerin sei aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein erhebliches
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27340
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