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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.04.2017
6 U 2/16 -

Überwiegendes Verschulden eines Fußgängers an Verkehrsunfall bei Überqueren der Fahrbahn ohne Beobachtung des Verkehrs

Beim Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger muss Fahrzeugführer Geschwindigkeit reduzieren

Überquert ein Fußgänger eine Straße ohne den Verkehr zu beobachten und kommt es dadurch zu einem Zusammenstoß mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug, so haftet der Fußgänger überwiegend für die Unfallfolgen. Beim Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger muss der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit jedoch reduzieren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Juni 2012 kam es auf einer Straße zu einer Kollision zwischen einer Fußgängerin und einer Motorradfahrerin. Die Fußgängerin wollte die Straße überqueren und bemerkte nicht das von rechts kommende Motorrad. Sie wurde daher nach der Fahrbahnmitte vom Motorrad erfasst und dabei schwer verletzt. Die Fußgängerin klagte aufgrund dessen gegen die Motorradfahrerin und deren Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz. Sie gab an, vor dem Betreten der Straße den Verkehr beobachtet und das Motorrad nicht gesehen zu haben.

Landgericht weist Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Essen wies die Schadensersatzklage ab. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die Motorradfahrerin mit 55 km/h die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h überschritten habe. Ihr sei dennoch kein Verschulden an dem Unfall anzulasten. Vielmehr habe die Klägerin den Unfall allein verschuldet, weil sie das Vorrecht der Beklagten nicht beachtet habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn in der nachgewiesenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 5 km/h liege ein schuldhafter Verstoß der Beklagten gegen § 3 StVO. Zudem hätte sie sofort auf das Betreten der Straße durch die Klägerin mit einer Geschwindigkeitsreduzierung reagieren müssen. Dadurch hätte sich der Unfall nach Ansicht eines Sachverständigen vermeiden lassen können. Bei unachtsamen Verhalten eines Fußgängers bestehe die Pflicht zu Brems- oder Ausweichpflichten sowie zur Geschwindigkeitsreduzierung. Ein Fahrzeugführer dürfe sich nicht ohne weiteres drauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor einer Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen.

Erhebliches Mitverschulden bei Überqueren der Fahrbahn ohne Beobachtung des Verkehrs

Der Klägerin sei aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein erhebliches Mitverschulden anzulasten, was zu einem Haftungsanteil der Klägerin von 2/3 führe. Sie habe fahrlässig gegen ihre aus § 25 Abs. 3 StVO folgende Verpflichtung zur sorgfältigen Beobachtung des Fahrzeugverkehrs bei Überquerung der Straße verstoßen. Sie hätte nicht nur vor dem Betreten der Straße, sondern auch während des Überquerens den Verkehr in beiden Richtungen überwachen und spätestens ab der Straßenmitte erneut nach rechts blicken müssen. Dieser Verstoß wiege schwerer als der Verkehrsverstoß der Beklagten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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