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Kommt es in einer Einbahnstraße zwischen einem anfahrenden Pkw und einem rückwärtsfahrenden Pkw zu einer Kollision, haftet der Rückwärtsfahrer allein für die Unfallfolgen. In Einbahnstraßen ist das Rückwärtsfahren wegen der damit verbundenen Gefährlichkeit unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend in Februar 2015 kam es in einer
Das Landgericht Wuppertal lastete beiden Parteien ein Verschulden am Unfall an und gab der Schadensersatzklage daher nur teilweise statt. Es nahm eine Haftungsverteilung von 60 % zu 40 % zu Lasten der Beklagten an. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Beklagten haften vollständig für die Unfallfolgen. Die Betriebsgefahr des Taxis trete hinter das weit überwiegende Verschulden der Beklagten vollständig zurück.
Der Beklagten falle nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein schuldhafter Verstoß gegen das Gebot, eine
Dem Kläger sei dagegen kein Verkehrsverstoß anzulasten, so das Oberlandesgericht. Zwar müsse ein Anfahrender sich gemäß § 10 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jedoch könne sich derjenige, der verbotswidrig eine Straße entgegen der einzig zugelassenen Fahrtrichtung benutzt, nicht auf § 10 StVO berufen. Der Kläger habe außerdem nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Der Kläger habe nach Wahrnehmung der Beklagten das Taxi sofort gestoppt. Damit habe er seinen Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO genüge getan. Der Kläger habe erwarten dürfen, dass die Beklagte ihn ebenfalls wahrnehmen und ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27988
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