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Das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße, um damit einem anderen Fahrzeug das Ausparken zu ermöglichen, ist unzulässig. Zulässig ist lediglich das unmittelbare Rückwärtseinparken oder die Rückwärtsausfahrt aus einem Grundstück. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Nordrhein-Westfalen kam es in einer
Während das Amtsgericht Düsseldorf der Schadensersatzklage stattgab, wies sie das Landgericht Düsseldorf ab. Seiner Auffassung nach hafte der Kläger zu 60 % für die Unfallfolgen. Er habe zum einen gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen, indem er die Vorfahrt der Beklagten missachtet habe. Zudem liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor. Für beide Verstöße spreche der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte habe in unzulässiger Weise die
Gegen den Kläger spreche kein
Der Bundesgerichtshof wies den Fall zwecks Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens des Klägers an das Landgericht zurück. Dabei gab er zu bedenken, dass der Kläger grundsätzlich nicht mit dem unzulässigen Rückwärtsfahren der Beklagten habe rechnen müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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