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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Autofahrer beim Ausparken in einer Einbahnstraße stets beide Fahrtrichtungen absichern muss, da grundsätzlich damit gerechnet werden muss, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzt.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte ein Mann rückwärts aus einer Parkbucht auf einem Autobahnparkplatz bei Melle
Das Landgericht gab der Behörde recht. Ihr Mitarbeiter hätte korrekt gehandelt. Er hätte die
Das wollte der Mann nicht akzeptieren und rief das Oberlandesgericht an. Er argumentierte, dass er mit dem "verbotswidrigen" Verhalten des Behördenmitarbeiters beim Ausparken nicht habe rechnen müssen. Dieser hätte den Bereich auch unschwer zu Fuß kontrollieren können.
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies jedoch anders. Der Mann hätte beim Ausparken beide Fahrtrichtungen absichern müssen. Er habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 26316
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