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Wer die Nachtruhe nach 22 Uhr durch lautes Feiern stört, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Gegen die betroffene Person kann daher eine Geldbuße verhängt werden. Ein Recht darauf, einmal im Monat die Nachtruhe nicht beachten zu dürfen, gibt es nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall feierte die Ehefrau eines Hauseigentümers im August 1988 ihren Geburtstag. Von den sechszehn geladenen Gästen ging bis weit nach 22 Uhr erheblicher
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Denn aufgrund der durch die
Zudem habe der Hauseigentümer nicht das Recht gehabt einmal im Monat auch nach 22 Uhr lautstark feiern zu dürfen und damit die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 1990, 116/rb)
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Dokument-Nr. 15925
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