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Wer seine Nachbarn beim Grillen einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße rechnen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Lesetipp - refrago:
Ein Grillfreund richtete an dem warmen Sommerabend des 21. Juli 1994 im
Ab etwa 19.00 Uhr betrieb der Betroffene einen Gartengrill, auf dem Fleischwaren gegrillt wurden. Wegen der bestehenden Windstille füllte der durch die verglühende Holzkohle entstandene
Der größte Teil der Gäste des Betroffenen blieb bis 2.30 Uhr am 22. Juli 1994. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Geräuschpegel durch laute Unterhaftungen und Lachen so hoch, dass die
Das Amtsgericht Krefeld meinte, dass der Grillfreund eine Zuwiderhandlung gegen §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchstaben c) und d) LlmschG (Landes-Immissionsschutzgesetz) begangen habe und verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 200,- DM. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Das
Nach § 9 Abs. 1 LImSchG seien von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die
Die Feststellungen tragen in ausreichendem Maß die Annahme von
Eine die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (pt)
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Dokument-Nr. 9788
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