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Veranstaltet ein Grundstückseigentümer im üblichen Rahmen Gartenfeste, so muss dies der Nachbar jedenfalls bis 22 Uhr hinnehmen. Zudem kann bei vier Gartenfesten im Jahr nicht von einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung ausgegangen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den
Aus Sicht des Gerichts sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15747
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