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Kommt es zu einem Wasserschaden, weil der unter Druck stehende Wasserschlauch zum Geschirrspüler platzt, so besteht dann kein Versicherungsschutz, wenn während einer mehrwöchigen Urlaubsreise nicht der Wasserhahn verschlossen wird. Ein solches Verhalten ist als grob fahrlässig zu werten. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Einfamilienhaus kam es im Jahr 1987 während der dreiwöchigen Urlaubsreise der Hauseigentümer zu einem erheblichen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Hauseigentümer. Ihm habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden, da er den
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es unerheblich gewesen, dass der Hauseigentümer Nachbarn und Bekannte beauftragt hatte, während seiner Abwesenheit nach dem Rechten zu sehen. Denn das Platzen oder Undichtwerden eines unter Wasserdruck stehenden Schlauches könne jederzeit eintreten, so dass der Schaden möglicherwiese erst Stunden später vom Nachbarn oder Bekannten festgestellt werde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 798/rb)
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Dokument-Nr. 22765
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