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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.08.1988
4 U 232/87 -

Versicherungsschutz nach Wasserschaden: Nichtverschließen des Wasserhahns während mehrwöchiger Urlaubsreise ist grob fahrlässig

Wasserschaden aufgrund geplatzten Schlauchs bei Geschirrspüler

Kommt es zu einem Wasserschaden, weil der unter Druck stehende Wasserschlauch zum Geschirrspüler platzt, so besteht dann kein Versicherungsschutz, wenn während einer mehrwöchigen Urlaubsreise nicht der Wasserhahn verschlossen wird. Ein solches Verhalten ist als grob fahrlässig zu werten. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Einfamilienhaus kam es im Jahr 1987 während der dreiwöchigen Urlaubsreise der Hauseigentümer zu einem erheblichen Wasserschaden, weil der unter Wasserdruck stehende Zuleitungsschlauch des Geschirrspülers platzte. Die in Anspruch genommene Versicherung weigerte sich nachfolgend den Schaden zu regulieren. Denn ihrer Meinung nach habe der Hauseigentümer angesichts dessen, dass er während seiner mehrwöchigen Abwesenheit nicht das Absperrventil der Kaltwasserzuleitung geschlossen hatte, grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt. Da der Hauseigentümer dies anders sah, erhob er Klage.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz aufgrund grober Fahrlässigkeit

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Hauseigentümer. Ihm habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden, da er den Wasserschaden grob fahrlässig verursacht habe. Es sei grob fahrlässig eine mehrwöchige Urlaubsreise anzutreten, ohne das Absperrventil der Kaltwasserleitung zu schließen, an der der zu dem Geschirrspüler führende Wasserschlauch angebracht ist. Es sei zu beachten gewesen, dass durch Veröffentlichungen entsprechender Fälle in Funk, Fernsehen und Presse allgemeine Kenntnis von den Schäden bestehe, die durch geplatzte oder sonst beschädigte Wasserzulaufschläuche oder deren Verbindungen auftreten.

Beauftragung von Nachbarn zur Kontrolle unerheblich

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es unerheblich gewesen, dass der Hauseigentümer Nachbarn und Bekannte beauftragt hatte, während seiner Abwesenheit nach dem Rechten zu sehen. Denn das Platzen oder Undichtwerden eines unter Wasserdruck stehenden Schlauches könne jederzeit eintreten, so dass der Schaden möglicherwiese erst Stunden später vom Nachbarn oder Bekannten festgestellt werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 798/rb)

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