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Kommt es in einer Zahnarztpraxis zu einem Rohrbruch, so ist dem Praxisbetreiber grundsätzlich kein Mitverschulden anzulasten, wenn er abends nicht den Hauptwasserhahn abgedreht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn der Rohrbruch auf einer mangelhaften Werkleistung eines Dritten beruht. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2018 kam es in einer Zahnarztpraxis zu einem Bruch des Wasserrohres zu einer Desinfektionsanlage. Durch den
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Klägerin. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30292
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