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Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 26.02.1998
1 T 1/98 -

Elternunterhalt: Mögliche Unterhaltsansprüche rechtfertigen Einsichtsrecht in Grundbuch

Einsichtsrecht setzt berechtigtes Interesse voraus

Ein Recht zur Einsicht ins Grundbuch besteht, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargelegt wird (§ 12 GBO). Ein solches liegt vor, wenn es zum Verkauf von Immobilien kommt und mögliche Unterhaltsansprüche bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Tochter einer 90jährigen im Pflegeheim wohnenden Mutter Einsicht ins Grundbuch. Zur Begründung trug sie den Verdacht vor, dass die Mutter ihr gesamtes Immobilienvermögen verkauft hat und der Mutter zukünftig Unterhaltsansprüche gegen sie zustehen könnten. Da das Grundbuchamt ihr die Einsicht verwehrte, legte die Tochter Beschwerde ein.

Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht lag vor

Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Tochter. Ihr habe ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht zugestanden (§ 12 GBO). Aufgrund der hohen Kosten der Unterbringung in einem Pflegeheim sei es nicht unwahrscheinlich gewesen, dass vorhandene Vermögensreserven in verhältnismäßig kurzer Zeit aufgebracht sein konnten und der Mutter dann Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Tochter zustanden.

Prüfung der Wirksamkeit der Kaufverträge

Wegen des hohen Alters der Mutter und der möglichen gravierenden unterhaltsrechtlichen Folgen habe die Tochter die Kaufverträge auf ihre Wirksamkeit überprüfen dürfen. Dazu habe sie jedoch die begehrten Grundbuchabschriften benötigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2013
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/Rpfelger 1998, 339/rb)

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