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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 30.06.2016
7 W 26/16 -

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Schadensersatz- und Kaufpreis­rück­zahlungs­klage infolge VW-Abgasskandals

Hinreichende Erfolgsaussicht der Klagen trotz nicht beanspruchter Nachbesserung

Klagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz und Kaufpreis­rückzahlung, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer eine Nachbesserung verweigert. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die Besitzerin eines Skoda Yeti das Autohaus, in dem sie im September 2014 das Fahrzeug kaufte, auf Rückzahlung des Kaufpreises und die VW AG auf Zahlung eines Schadensersatzes zu verklagen. Hintergrund dessen war, dass der Skoda Yeti von dem sogenannten Abgasskandal betroffen war. Die VW AG hatte in Dieselfahrzeugen eine manipulierte Abgassoftware verbaut, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert. Die Käuferin beantragte für das beabsichtigte Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Hildesheim Prozesskostenhilfe.

Landgericht weist Prozesskostenhilfeantrag zurück

Das Landgericht Hildesheim wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Seiner Ansicht nach, habe sowohl die Kaufpreisrückzahlungsklage als auch die Schadensersatzklage keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt. Denn die Käuferin hätte zunächst eine Nachbesserung verlangen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan, sondern gleich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Käuferin entgegnete dem, dass eine Nachbesserung unmöglich sei und legte daher sofortige Beschwerde ein.

Oberlandesgericht bejaht Erfolgsaussicht der Schadensersatz- und Kaufpreisrückzahlungsklage

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Käuferin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Käuferin habe ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zugestanden. Die beabsichtige Schadensersatz- und Kaufpreisrückzahlungsklage habe hinreichende Erfolgsaussicht gehabt.

Eventuelle Unmöglichkeit der Nachbesserung

Das Oberlandesgericht verwies zunächst darauf, dass Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware im Sinne des § 434 BGB mangelbehaftet seien. Ungeklärt sei aber die Frage, ob dieser Mangel etwa mittels eines Software-Updates folgenlos beseitigt werden könne und somit eine Nachbesserung möglich sei oder ob es trotz der Naschbesserung zu einer dauerhaften Wertminderung komme. Da diese Frage nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geklärt werden könne, könne der beabsichtigten Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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