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Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Hinweisbeschluss der Berufung eines VW-Vertragshändlers gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wenig Chancen eingeräumt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rund 12.000 km erworben. Das
Das Landgericht Aachen verurteilte das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen. Außerdem muss das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Klägerin nachträglich eingebaute Navigationsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.
Das Oberlandesgericht Köln wies in seiner nachfolgenden Entscheidung darauf hin, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das
Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die
Schließlich habe das Landgericht das Autohaus zu Recht zu einer weiteren Zahlung wegen des nachträglich eingebauten Navigationssystems nebst Radioblenden und eines abschließbaren Handschuhfachs verurteilt. Dabei sind allerdings nicht die vollen Kosten zu erstatten, sondern nur der Betrag, um den die Zusatzausstattung den Wert des Pkw erhöht hat.
Es handelt sich um einen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO, mit dem die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mitgeteilt wird. Eine abschließende Entscheidung in dieser Instanz steht noch aus. Eine Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof beabsichtigt das Oberlandesgericht nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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