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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 26.08.2015
1 U 76/15 -

Hoch­wasser­geschädigte Eigenheimbesitzer haben keinen Anspruch auf Schadenersatz

Hoch­wasser­schutz­vorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnhäuser wurden beachtet

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass Eigenheimbesitzer, deren Wohnhäuser durch das Hochwasser im Juni 2013 überschwemmt worden waren, keinen Anspruch auf Schadensersatz haben. Der Gemeinde kann nach Auffassung des Gerichts keine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden, da die damaligen Hoch­wasser­schutz­vorschriften beachtet wurden und die strengeren Hoch­wasser­schutz­vorschriften erst ab 2005 in Kraft getreten sind.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, die im Gemeindegebiet der Beklagten gelegenen Grundstücke zwischen 1998 und 2001 erworben und mit Wohnhäusern bebaut hatten, hatten Schadenersatzansprüche geltend gemacht, nachdem ihre Wohnhäuser durch das Hochwasser im Juni 2013 - wie bereits 2002 - überschwemmt worden waren. Nach Ansicht der Kläger hätten ihre Hausgrundstücke durch das Hochwasser 2013 Minderungen des Verkehrswertes erfahren, die sie je nach Anschaffungs- und Herstellungskosten mit ca. 80.000 bis 226.000 Euro beziffern.

LG weist Klage ab

Das Landgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Es hat keine Amtspflichtverletzung der Beklagten bei der Erstellung des Bebauungsplanes festgestellt und die Ansprüche zudem auch als verjährt angesehen.

Strenge Hochwasserschutzvorschriften traten erst ab 2005 in Kraft

Das Oberlandesgericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Beklagten bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahr 1997 keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Die damaligen Hochwasserschutzvorschriften seien beachtet worden. Strengere Hochwasserschutzvorschriften seien erst ab 2005 in Kraft getreten. Zudem sei fraglich, ob die Kläger als Grundstückseigentümer überhaupt geschützte Dritte des Bebauungsplanes gewesen wären, der primär die geordnete städtebauliche Entwicklung gegenüber der Allgemeinheit absichern soll.

Kein Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes

Auch nach der Flut 2002 sei der Beklagten keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Ein Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes bestehe nicht. Im Übrigen sei die Beklagte auch für das von der Elbe ausgehende Hochwasser, einem Gewässer 1. Ordnung, grundsätzlich nicht hochwasserschutzpflichtig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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