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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2011
5 U 71/11-14 -

Hochwasserschaden: Gebäudeversicherung umfasst nicht den Schutz der Einrichtung und des Hausrats

Gesonderte Hausratsversicherung ist für Schäden an Möbeln und Einrichtungsgegenständen notwendig

Grundsätzlich sind Hausrat und Gebäude aus Sicht einer Versicherung zu unterscheiden. Im Schadensfall wird streng abgegrenzt, welche Elemente zum Gebäude und welche zum Hausrat gehören. Eine Küche, die nicht individuell für das Gebäude gefertigt wurde, zählt beispielsweise zur Einrichtung und ist damit nicht durch eine Gebäudeversicherung abgedeckt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

Im vorliegenden Fall begehrte ein Mann Schadenersatz für seine bei einem Hochwasser beschädigte Einbauküche. Die Versicherung hatte einer möglichen Zahlungsverpflichtung mit der Begründung widersprochen, dass im Rahmen einer Gebäudeversicherung keine serienmäßig gefertigten Einbauküchen vom Versicherungsschutz umfasst seien. Vielmehr gelte die Voraussetzung, dass eine Küche individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sein müsse, damit sie von der Gebäudeversicherung geschützt sei. Andernfalls zähle die Einrichtung zum Hausrat, für den eine gesonderte Hausratsversicherung nötig sei. Im vorliegenden Fall habe diese jedoch nicht bestanden.

Kläger stützt sich auf Beratungsverschulden der Versicherung

Der Kläger stütze sich schließlich auf das nach seiner Ansicht bestehende Beratungsverschulden des Versicherers, da er selbst gewillt gewesen sei, auch den in seinem Grundeigentum befindlichen Inhalt gegen Schäden abzusichern, und nicht nur das Grundeigentum selbst. Im Beratungsgespräch sei er auf die Möglichkeit einer Hausratsversicherung nicht hingewiesen worden. Dem Rat, auch eine solche Versicherung abzuschließen, wäre der Kläger selbstverständlich gefolgt. Demnach verlangte er jetzt von seinem Versicherer so gestellt zu werden, als hätte er eine Hausratsversicherung abgeschlossen. Die Versicherung verneinte jedoch eine Beratungspflicht und wies darauf hin, dass der Kläger in den ihm ausgehändigten Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversicherung hätte nachlesen können, dass der Hausrat vom Schutz nicht umfasst sei.

Gebäudeversicherungsschutz für Küche gilt nur, wenn sie mit dem Gebäude "untrennbar" verbunden ist

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Position der Versicherung. Die geltend gemachten Schäden an der Einbauküche seien vom Schutz in der Wohngebäudeversicherung nicht umfasst gewesen. Bei der von einer Firma erworbenen und gemäß der dem Gericht vorgelegten Konstruktionszeichnungen zu einem Preis von 7.445 DM eingebauten Küche handele es sich nicht um eine individuelle Anfertigung, da die lediglich zusammengefügten Einzelteile jeweils aus einer Serienfertigung stammten. Hätte es sich bei Küche und Gebäude um eine Einheit gehandelt, so wäre sie von der Gebäudeversicherung umfasst gewesen. Hierfür hätte die Küche jedoch individuell gefertigt worden sein müssen, so dass sie nicht ohne größeren Aufwand hätte entfernt werden können.

Auch ein Beratungsverschulden der Versicherung schloss das Gericht aus. Es sei vielmehr Aufgabe des Versicherten, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2012
Quelle: ra-online, OLG Saarbrücken (vt/st)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2011
    [Aktenzeichen: 12 O 377/09]
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