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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.02.2012
11 LA 217/11 und 11 LA 224/11 -

Keine Kostenerstattung für THW-Einsatz beim Elbe-Hochwasser 2006

Spezielle Kostenregelung im THW-Gesetz von 2009 gilt nicht für geleistete Hilfe im Jahr 2006

Das Technische Hilfswerk hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Unterstützungsleistungen beim Elbe-Hochwasser im Jahr 2006 durch die Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg. Mit dieser Entscheidung lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Anträge des Technischen Hilfswerks auf Zulassung der Berufung gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Lüneburg ab. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Klage des Technischen Hilfswerks mangels Rechtsgrundlage abgewiesen.

Im April 2006 erbrachte das Technische Hilfswerk (THW) anlässlich des Elbe-Hochwassers mit mehreren Ortsverbänden Unterstützungsleistungen im Bereich der Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg. Das THW forderte anschließend für seinen Einsatz vom Landkreis Lüneburg die Erstattung von rund 222.000 Euro und vom Landkreis Lüchow-Dannenberg von rund 680.000 Euro. Die Landkreise lehnten Zahlungen ab, weil das THW bei früheren Einsätzen keine Kosten geltend gemacht hatte.

VG weist Klage mangels Rechtsgrundlage für geltend gemachten Kostenersatz ab

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die im Dezember 2009 erhobenen Zahlungsklagen des THW gegen den Landkreis Lüneburg (6 A 274/09) und den Landkreis Lüchow-Dannenberg (6 A 273/09) mit Urteilen vom 9. Juni 2011 abgewiesen, weil es für den in dieser Form geltend gemachten Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gebe.

Geltend gemachte Sach- und Personalkosten für Einsatz ehrenamtlicher Helfer sind von Amtshilfe leistender Behörde zu tragen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Anträge des THW auf Zulassung der Berufung abgelehnt, weil insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts vorliegen. Es existiert zwar eine spezielle Kostenregelung im THW-Gesetz. Diese ist aber erst im Juli 2009 in Kraft getreten und gilt daher nicht für die 2006 geleistete Hilfe. Ein Anspruch des THW kann auch nicht auf die allgemeinen Vorschriften über die Auslagenerstattung bei Amtshilfe gestützt werden. Das THW hat im Wesentlichen Personalkosten für den Einsatz der ehrenamtlichen Helfer und Sachkosten geltend gemacht. Derartige Kosten sind jedoch von der Behörde zu tragen, die die Amtshilfe leistet. Erstattet werden können außerdem nur Auslagen, d.h. nachweisbare Baraufwendungen. Hier hat das THW seine Aufwendungen aber überwiegend pauschaliert abgerechnet oder nicht nachgewiesen.

Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge sind die Urteile des Verwaltungsgerichts Lüneburg rechtskräftig geworden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2012
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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