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Der öffentliche Aufruf zum so genannten "Schottern", dem Entfernen der Schottersteine aus dem Gleisbett einer Schienenstrecke, mit dem Ziel, einen Castor-Transport aufzuhalten, ist strafbar. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Im zugrunde liegenden Fall hatten sich etwa 1.780 Unterzeichner, darunter auch der Angeklagte, im Jahr 2010 auf einer frei zugänglichen Internetseite mit ihren Namen in eine dort veröffentlichte Liste eingetragen, um die angekündigte "Schotter-Aktion" anlässlich des Castortransportes zu unterstützen. Ziel der Aktion war es den damaligen
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte auf die Revision des Angeklagten die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg. Zunächst stelle die Entfernung der Schottersteine aus einem Gleisbett, bis dieses unterhöhlt und unbefahrbar ist, eine strafbare Handlung im Sinne einer Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 b Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Die Gleise der Deutschen Bahn AG dienten dem öffentlichen Verkehr, auch wenn sie in gewissen Zeiträumen ausschließlich dem
Außerdem habe sich der Angeklagte mit der Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste, die ausdrücklich den bildlichen und schriftlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online
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Dokument-Nr. 15494
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