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Wer sich aus dem Internet ein mit "Ärztliches Attest" betiteltes Formular herunterlädt und dort seinen Namen einträgt, um sich somit von der Maskenpflicht zu befreien, kann sich wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB strafbar machen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 nahm ein Mann in Hannover an einem Autokorso zur Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen teil. Dabei trug er keinen Mund-Nase-Schutz. Der Polizei legte er eine Bescheinigung vor, welche eine
Während das Amtsgericht Hannover den Angeklagten freisprach, verurteilte ihn das Landgericht Hannover wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 €. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Angeklagten.
Das Oberlandesgericht Celle ging vom Vorliegen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses im Sinne von § 279 StGB aus. Ein außenstehender Dritter habe die Bescheinigung nur so verstehen können, dass bei dem Angeklagten individuelle medizinische Gründe vorlagen, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei ihm kontraindiziert war. Dieses Verständnis sei gerade beabsichtigt. Die Unrichtigkeit ergebe sich daraus, dass eine tatsächliche Untersuchung des Angeklagten nicht stattgefunden hat. Bei Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Befreiung über die Maskenpflicht werde stets schlüssig erklärt, dass eine körperliche Untersuchung des Betroffenen stattgefunden hat. Ist die Untersuchung im Einzelfall unterblieben, müsse sich dies aus dem Attest selbst ergeben, damit es richtig ist.
Das Oberlandesgericht wies den Fall an das Landgericht zurück, da sich aus den Feststellungen des Landgerichts nicht ergebe, ob die Bescheinigung vom Arzt vorunterzeichnet war als der Angeklagte es heruntergeladen hatte. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.09.2024
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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