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Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass das Vorzeigen einer gefälschten Corona-Impfbescheinigung in einer Apotheke, um den digitalen Impfausweis zum Hochladen in der Corona-Warn-App zu erhalten und diesen dann zu verwenden, das strafbare Gebrauchen einer unechten Urkunde ist.
Die Angeklagte legte im Oktober 2021 in einer Apotheke einen auf ihren Namen lautenden Impfausweis vor, der zwei mittels Stempel und Unterschrift verifizierte Eintragungen enthielt, die bescheinigen sollten, dass sie im Juli/August 2021 beim Impfzentrum Ludwigshafen jeweils eine Impfung mit einem Corona-Impfstoff erhalten habe. Tatsächlich hatte die Angeklagte diese Impfungen zu keinem Zeitpunkt erhalten. In der Annahme der Echtheit der Eintragungen wurde der Angeklagten von der Apotheke ein digitaler Impfnachweis ausgestellt, den sie in ihrer Corona-Warn-App hochlud, um ihn in der Folgezeit zu verwenden. Das Amtsgericht Speyer hat - im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und anderer Oberlandesgerichte - die Angeklagte vom Vorwurf der
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken - nachdem mittlerweile eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsfragen ergangen ist - das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Speyer zurückverwiesen. Zur Begründung seines Urteils hat der Strafsenat darauf verwiesen, dass der Impfausweis eine
Die Verwirklichung des Straftatbestandes "Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses" gemäß §§ 277, 278, 279 StGB a.F. sei indes zu verneinen, da die Angeklagte keine Behörde oder Versicherungsgesellschaft getäuscht habe. Aufgrund der Tatsache, dass vorliegend ein unrichtiges Gesundheitszeugnis als unechte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2023
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33344
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