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Wer ein aus dem Internet ein mit "Ärztliches Attest" überschriebene Bescheinigung eines Arztes herunterlädt, um damit eine Befreiung von der Maskenpflicht zu erreichen, macht sich nur dann wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 StGB strafbar, wenn das Gesundheitszeugnis eine unwahre Aussage über den Gesundheitszustand macht. Es kommt nicht darauf an, ob eine körperliche Untersuchung stattgefunden hat. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 wurde eine Bürgerin in Bayern im Rahmen einer Polizeikontrolle im öffentlichen Verkehrsraum dabei angetroffen, wie sie keine Mund-Nasen-Bedeckung trug. Als Entschuldigung zeigte sie eine mit "Ärztliches Attest" überschriebene Bescheinigung vor, welche ihr attestierte, dass sie aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei. Die Bescheinigung hatte sie von einer Internetseite eines österreichischen Arztes für 20 € heruntergeladen. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sah in der Bescheinigung ein unrichtiges
Sowohl das Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth sprachen die Angeklagte vom Tatvorwurf frei. Sie konnten nicht erkennen, dass das Attest eine unwahre Aussage über den
Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2024
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34391
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