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Eineiigen Zwillingen ist im Rahmen eines Abstammungsverfahrens die Abgabe einer Spermaprobe oder die Einbeziehung ihres codierenden DNA-Bestandteil in die Abstammungsuntersuchung unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor. Denn nach den bisherigen anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft verspricht deren Untersuchung keine Aufklärung des Sachverhaltes. Haben eineiige Zwillinge in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter verkehrt, lässt sich nach dem heutigen Stand der Wissenschaft die Vaterschaft nicht durch ein genetisches Abstammungsgutachten, klären.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten der Beklagte als auch dessen Zwillingsbruder in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter.
Hatte das Amtsgericht der Klage in erster Instanz noch stattgegeben, so entschied das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten nunmehr, dass sich weder durch die
Zum anderen konnte anhand der fünf Sachverständigengutachten festgestellt werden, dass beim jetzigen Stand der Wissenschaft kein erprobtes Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bei eineiigen Zwillingen existiert. Lediglich rein in der Theorie diskutierte Vorgehen und nicht erprobte Verfahren könnten versuchen die genetischen Anlagen des Klägers einem der genetisch als identisch anzusehenden Zwillinge zuzuordnen. Die Erfolgsaussichten dieser nicht erprobten Verfahren seien von den Gutachtern insgesamt als gering eingeschätzt worden.
Aus diesen Gründen habe der Beklagte sowie sein Zwillingsbruder die Abgabe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online
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Dokument-Nr. 15193
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