wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 26.11.2009
VG 11 L 396.09 V -

Künstliche Befruchtung und Leihmutter im Ausland: Kein Kindernachzug bei künstlicher Befruchtung in Indien

Bei verheirateter Leihmutter ist automatisch Ehemann und nicht biologischer Vater der Kinder als Vater anzusehen

Kinder, die im Wege künstlicher Befruchtung im Ausland gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen wurden, sind nicht mit den „Bestelleltern“ verwandt. Daher ist ein Familiennachzug der Kinder nicht möglich. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Zwillinge, deren biologischer Vater ein Deutscher sein soll, waren im Januar 2008 von einer verheirateten indischen Leihmutter geboren worden. Deren ebenfalls indischer Ehemann hatte seine nach dem maßgebenden indischen Recht vermutete Vaterschaft nicht angefochten; eine Vaterschaftsanerkennung des Deutschen ist bislang nicht erfolgt. Die deutsche Staatsangehörigkeit haben die Kinder, die weiter in Indien leben, ebenfalls nicht erlangt.

Leihmutterschaft nach Embryonenschutz- und Adoptionsvermittlungsgesetz in Deutschland strafbar

Das Verwaltungsgericht lehnte eine vorläufige Einreise der Kinder ab. Die Frage der Abstammung der Kinder richte sich nach dem allein maßgebenden indischen Recht. Dieses sehe vor, dass die Abstammung von der Geburt abhänge. Die Ehelichkeit der Kinder werde vermutet, wenn diese - wie hier - während der Ehezeit geboren würden. Damit sei rechtlich der Ehemann der Gebärenden der Vater der Kinder. Folglich seien die Kinder von Leihmüttern auch nach indischem Recht deren Kinder und mit den Wunscheltern nicht verwandt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Wunschvater in einer indischen Geburtsurkunde als Vater aufgeführt sei. Einer solchen Urkunde sei in jedem Fall die Anerkennung zu verweigern, weil sie mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei. In Deutschland sei eine Leihmutterschaft nämlich sowohl nach dem Embryonenschutzgesetz als auch nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2009
Quelle: ra-online, VG Berlin

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Berlin_VG-11-L-39609-V_Kuenstliche-Befruchtung-und-Leihmutter-im-Ausland-Kein-Kindernachzug-bei-kuenstlicher-Befruchtung-in-Indien~N8842

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8842 Dokument-Nr. 8842

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.