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Ein Schmerzensgeldanspruch wegen eines Schockschadens nach dem Unfalltod des Kindes erfordert das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung mit pathologisch fassbaren Auswirkungen. Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des "Aus-der -Bahn-geworfen-seins" sowie vorübergehende Kreislaufstörungen mit Kollaps-Belastungen genügen nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem
Das Landgericht Hannover wies die Schmerzensgeldklage ab. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Schockschadens beim Kläger und ließ sich dabei vom Gutachten des Sachverständigen leiten, der feststellte, dass der Kläger zwar unter einer fortbestehenden leichten depressiven Episode leide, dies aber Ausdruck einer normalpsychologischen tiefen Trauer sei. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Kläger Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die vom Kläger beschriebenen Symptome seien solche, die regelmäßig beim Verlust eines minderjährigen Kindes zu erwarten seien. Für das Vorliegen eines Schockschadens müssen konkrete Krankheitssymptome feststellbar sein, die den Rückschluss auf pathologisch fassbare Auswirkungen zulassen. Ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung seien auch
Soweit von ärztlicher Seite eine Behandlung des Klägers für notwendig erachtet wurde, weil er den Tod seines Kindes nicht verarbeiten kann, belege dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts noch keine bestehende Gesundheitsverletzung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32254
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