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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 24.08.2022
14 U 22/22 -

Schmerzensgeld wegen Schockschadens nach Unfalltod des Kindes erfordert pathologisch fassbare Auswirkungen

Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Weinkrämpfe oder vorübergehende Kreislaufstörungen genügen nicht

Ein Schmerzens­geld­anspruch wegen eines Schockschadens nach dem Unfalltod des Kindes erfordert das Vorliegen einer Gesund­heits­verletzung mit pathologisch fassbaren Auswirkungen. Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des "Aus-der -Bahn-geworfen-seins" sowie vorübergehende Kreislaufstörungen mit Kollaps-Belastungen genügen nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 2018 wurde ein 12-jähriges Kind getötet als es von einer abbiegenden Sattelzugmaschine erfasst wurde. Der Vater traf kurz nach dem Unfall an der Unfallstelle ein und sah dabei den Körper seines verstorbenen Kindes. Mit der Begründung, einen Schockschaden erlitten zu haben, klagte er nachfolgend auf Zahlung eines Schmerzensgelds. Er gab an depressiv, unkonzentriert und unruhig zu sein. Er leide unter massiven Schlafstörungen und verfalle in Weinkrämpfe.

Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab

Das Landgericht Hannover wies die Schmerzensgeldklage ab. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Schockschadens beim Kläger und ließ sich dabei vom Gutachten des Sachverständigen leiten, der feststellte, dass der Kläger zwar unter einer fortbestehenden leichten depressiven Episode leide, dies aber Ausdruck einer normalpsychologischen tiefen Trauer sei. Gegen die Entscheidung des Landgerichts legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeldanspruch

Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Die vom Kläger beschriebenen Symptome seien solche, die regelmäßig beim Verlust eines minderjährigen Kindes zu erwarten seien. Für das Vorliegen eines Schockschadens müssen konkrete Krankheitssymptome feststellbar sein, die den Rückschluss auf pathologisch fassbare Auswirkungen zulassen. Ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung seien auch Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des "Aus-der -Bahn-geworfen-seins" sowie vorübergehende Kreislaufstörungen mit Kollaps-Belastungen nicht ausreichend. In solchen Auswirkungen verwirkliche sich lediglich das normale Lebensrisiko.

Als ärztlich notwendig erachtete Behandlung der Symptome belegt keine Gesundheitsverletzung

Soweit von ärztlicher Seite eine Behandlung des Klägers für notwendig erachtet wurde, weil er den Tod seines Kindes nicht verarbeiten kann, belege dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts noch keine bestehende Gesundheitsverletzung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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