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Das Oberlandesgericht Karlsruhe in drei Fällen den Klagen von Käufern neuer Dieselfahrzeuge, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren, stattgegeben. Die beklagten Autohäuser wurden zur Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges verurteilt.
Die Kläger forderten in allen zugrunde liegenden Verfahren von den beklagten Autohäusern jeweils die Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeuges der aktuellen Serienproduktion Zug um Zug gegen Rückgabe des mit einem
Die Autohäuser beriefen sich darauf, dass die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeuges unmöglich sei, weil das verkaufte Fahrzeug nicht mehr in der gleichen Art hergestellt werde. Die Nachlieferung eines Neufahrzeuges sei im Übrigen unverhältnismäßig, da in der Zwischenzeit ein
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass den Klägern ein Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeuges zusteht. Die Fahrzeuge waren bei Übergabe an die Käufer und im Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens - wie bereits vom Bundesgerichtshof im Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019, im Einzelnen ausgeführt - mit einem Sachmangel behaftet, da die Motorsteuerung der Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung aufwies.
Der Bundesgerichtshof vertrat in diesem Hinweisbeschluss die Ansicht, dass der nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB vorgesehene Anspruch eines Käufers einer mangelhaften Sache auf Beschaffung einer gleichwertigen Sache auch die Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion umfassen kann, sofern das bei Vertragsschluss maßgebliche Modell nicht mehr produziert wird. Das Oberlandesgericht Karlsruhe schloss sich dieser Auffassung an und entschied, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag in allen drei Fällen so auszulegen sei, dass das jeweils gekaufte Fahrzeug durch das aktuell produzierte Nachfolgemodell austauschbar ist. Das jeweilige Modell sei zwar verändert, aber durch ein vergleichbares Modell ersetzt worden. Die
Maßgeblich für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der
Die Käufer sind für die mit dem mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten Kilometer nicht zur Zahlung von Nutzungsersatz verpflichtet.
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(1) Der Käufer kann als
[...]
(4) 1 Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
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