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Der Bundesgerichtshof hat in einem Hinweisbeschluss darauf verwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen dürfte.
Außerdem wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, dass die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte
Vielmehr dürfte es - nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar - im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führe jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr könne der Verkäufer eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27104
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