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Das Kammergericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Käufer von seinem Verkäufer auch dann noch die Ersatzlieferung eines Nachserienmodells Zug um Zug gegen Rückübereignung des ursprünglich gekauften Diesel-PKWs verlangen kann, wenn der ursprünglich als Neuwagen gekaufte Diesel-PKW zur Entfernung einer als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung zwischenzeitlich ein vom Fahrzeughersteller autorisiertes Softwareupdate erhalten hat. Das Kammergericht verwies darauf, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif und daher Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sei.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte vorrangig die
Das Landgericht Berlin wies diese Klage mit Urteil vom 22. März 2018 in erster Instanz ab. Das Gericht begründete Entscheidung damit, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug bei Übergabe zwar einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgewiesen habe, der aber zwischenzeitlich beseitigt worden sei. Durch die Entgegennahme des Softwareupdates habe der Kläger zudem bezüglich eines Nacherfüllungsanspruches sein Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB ausgeübt und könne nun nicht mehr
Das Kammergericht hat über die gegen diese Entscheidung des Landgerichts Berlin eingelegte Berufung des Klägers am 19. März 2019 mündlich verhandelt. Aufgrund dieser mündlichen Verhandlung führte das Kammergericht aus, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei. Das Gericht halte eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich, weil es für den Anspruch auf
Da die Beklagte diese vom Kläger behaupteten und von ihm auch zu beweisenden nachteiligen Auswirkungen bestritten hat, muss darüber nach Ansicht des Kammergerichts Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden. Das Gericht sieht dabei die Beweislast beim Kläger und hat dementsprechend die Einholung des Sachverständigengutachtens davon abhängig gemacht, dass der Kläger einen Kostenvorschuss an die Gerichtskasse zahlt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2019
Quelle: Kammergericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27355
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