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Leidet ein Reisender unter Bissen von Bettwanzen, steht ihm ein Anspruch auf Reisepreisminderung und Schmerzensgeld zu. Der Reiseveranstalter kann sich dadurch entlasten, dass er nachweist, welche hygienischen Maßnahmen in dem Hotel getroffen wurden, um ein Befall mit Bettwanzen möglichst zu verhindern. Einem Hotelier ist es zuzumuten, das Zimmerpersonal anzuweisen, bei jedem Bettwäschewechsel nach typischen Spuren von Bettwanzen zu suchen und das Hotelpersonal dementsprechend zu schulen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer 13-tägigen Reise auf einer der kanarischen Inseln war eine Familie in den ersten drei Tagen
Das Landgericht Hannover sprach den Klägern zwar einen Anspruch auf
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Den Klägern habe sowohl ein Anspruch auf
Der Anspruch auf
Den Klägern habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts zudem ein Schmerzensgeldanspruch zugestanden. Die Beklagte habe ein fehlendes Verschulden an dem Ungezieferbefall nicht nachweisen können. Ihr sei insofern ein Organisationsverschulden des Hoteliers zuzurechnen gewesen. Dem Hotelier hätte bewusst sein müssen, dass
Dem Ehemann habe ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zugestanden, so das Oberlandesgericht. Zwar habe er unter juckenden Quaddeln für etwa eine Woche gelitten. Diese Beeinträchtigung komme wirklichen Körperschäden und Krankheiten aber kaum gleich. Vielmehr bestehe eine Vergleichbarkeit zu einem leichten HWS-Syndrom. Die Ehefrau habe dagegen ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro verlangen können, da sie unter mehreren hundert Bissen gelitten und ihr Körper auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2016
Quelle: Oberlandesgricht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23388
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