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Das Oberlandesgericht Celle hat den Unterlassungsanspruch einer 14-jährigen Jugendlichen gegen einen 79-jährigen Rentner bestätigt, der im Frühjahr 2014 wiederholt Begegnungen - unter anderem auf ihrem Schulweg - mit der Jugendlichen provozierte.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Rentner war bereits mehrfach wegen Vergewaltigung (erstmals in den 1960er Jahren) und in einem Fall wegen sexueller Belästigung eines Kindes vorbestraft. Seit 2002 befand er sich in Sicherungsverwahrung. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Rechtswidrigkeit des deutschen Systems der Sicherungsverwahrung wurde er vorzeitig und unter Führungsaufsicht entlassen. Ihm wurde die Weisung erteilt, keinen Kontakt zu Kindern aufzunehmen. Im Anschluss lauerte der Rentner jedoch bereits im Jahre 2012 der hier betroffenen Antragstellerin in der Nähe ihrer elterlichen Wohnung auf dem Schuldweg auf und drängte ihr seine Zuneigung auf, weshalb er noch im Jahre 2012 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht rechtskräftig verurteilt wurde.
In der nun entschiedenen Situation ging es darum, ob zugunsten des Opfers zivilrechtlich und mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes weiträumig eine Schutzzone eingerichtet werden kann.
Das Oberlandesgericht Celle folgte der Gewaltschutzverfügung des Amtsgerichts Hannover und untersagte dem Rentner, sich dem Mädchen auf eine Entfernung von weniger als 50 m zu nähern, sich in der Wohnstraße des Mädchens aufzuhalten und zudem den Schulweg zu bestimmten Zeiten sowie die U-Bahn Haltestelle, die das Mädchen regelmäßig nutzt, aufzusuchen. Auch wurde dem Rentner untersagt, den in der Nähe des Wohnhorts des Mädchens befindlichen Einkaufsmarkt zu den aufgeführten Zeiten zu nutzen, da das Mädchen diesen Markt zu diesen Zeiten besonders häufig aufsucht.
Das Oberlandesgericht bestätigte weiterhin, dass einzelne Anordnungen und Verbote ausgesprochen werden können, auch wenn ein Täter in der Vergangenheit noch nicht dagegen verstoßen hatte. Dass der Täter dieses Verhalten bereits gezeigt habe, sei nicht von Bedeutung, sondern es komme lediglich darauf an, ob die gerichtliche Anordnung wirkungsvoll eine zukünftige Belästigung verhindern könne. Zur Abwehr einer drohenden Belästigung seien alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen bei der Beschreibung eines geschützten Umkreises möglich.
Das Oberlandesgericht erläuterte, dass das Gewaltschutzgesetz in der vom Gericht getroffenen Lesart, das Ergreifen wirkungsvoller Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Belästigungen und drohendem sexuellen Missbrauch ermöglicht.
Der Rechtsschutz wird also in zwei Richtungen ausgebaut.
1. Die Gerichte haben einen weiten Ermessensspielraum, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Opfer vorzugeben. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht also zu Recht den Umkreis um Wohnort und Schulweg des Mädchens weit abstecken, um dem Rentner ein Abpassen des Mädchens so schwer wie möglich zu machen.
2. Für eine Anordnung des Gerichts kommt es nicht auf eine Wiederholungsgefahr an. Für das Gericht in Hannover war es unerheblich, dass der Rentner das Mädchen zuvor nie im Bereich der U-Bahn-Haltestelle angesprochen hatte. Die Anordnung, eine bestimmte U-Bahn-Haltestelle nicht zu nutzen, ist allein deshalb rechtmäßig, weil die Haltestelle in Zukunft von dem Mädchen genutzt wird und der Täter problemlos ausweichen kann.
Keine ausschlaggebende Rolle spielte der Umstand, dass der Täter zuvor aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden war. Das Gewaltschutzgesetz schützt Opfer von häuslicher Gewalt und von
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder
2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.
(3) [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online
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Dokument-Nr. 19270
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