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Stalking-Opfer, das heißt Personen, die unter beharrlichen Nachstellungen gelitten haben, können nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz rechnen. Demnach ist die Drohung mit Gewalt nur dann als tätlicher Angriff anzusehen, wenn die Gewaltanwendung unmittelbar bevorsteht. Hingegen reichen "gewaltlose", insbesondere psychische Einwirkungen auf das Opfer für eine Opferentschädigung nicht aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Nach dem Opferentschädigungsgesetz kann jemand Versorgungsleistungen beanspruchen, wenn er infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die inzwischen 60-jährige Klägerin mehrere Monate mit einem alkoholkranken Mann zusammengelebt. Ab Oktober 2001 versuchte sie, diese Beziehung zu beenden. Der Mann akzeptierte dies nicht und stellte der Klägerin über zwei Jahre lang nach. Er lauerte ihr immer wieder auf, um sie zu verfolgen und mit ihr zu sprechen, rief sie häufig zu jeder Tages- und Nachtzeit an und sandte ihr SMS, Briefe, Postkarten und "Geschenke". Darüber hinaus veranlasste er missbräuchlich u.a. Einsätze von Polizei, Notarzt und Feuerwehr zur Wohnung der Klägerin. Wiederholt kam es zu Bomben- oder Todesdrohungen des Mannes gegenüber der Klägerin und ihren Familienangehörigen. Obwohl gegen ihn zwei gerichtliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ergangen waren, ließ er nicht von der Klägerin ab, bis er schließlich wegen Bedrohung und mehrfachen Verstoßes gegen die Schutzanordnungen zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Über den gesamten Zeitraum der Nachstellungen kam es – abgesehen von einem Griff an den Arm mit Herumreißen der Klägerin vor einem Geschäft – nicht zu körperlichen Übergriffen.
Die Klägerin wechselte infolge der jahrelangen Nachstellungen zweimal ihre Wohnung und ließ Auskunftssperren (Adresse, Telefonnummer) einrichten. Sie erkrankte schließlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Erschöpfungs- und Angstzuständen, Nervosität, Konzentrations- und Schlafstörungen; diese Erkrankung führte bei ihr zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11445
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