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Besteht aufgrund einer leistungsschwachen Heizung eine Gesundheitsgefährdung, so kann ein Gewerberaummieter den Mietvertrag nur dann gemäß § 569 Abs. 1 BGB fristlos kündigen, wenn er zuvor dem Vermieter eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat (§ 543 Abs. 3 BGB). Liegt zwischen der Fristsetzung und der fristlosen Kündigung ein Zeitraum von einem Jahr, so ist vor Ausspruch der Kündigung eine erneute Fristsetzung erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 bemängelte die Mieterin einer in einer Einkaufspassage gelegen Ladenfläche eine zu geringe Leistung der Heizung. Dadurch ist es zu niedrigen Temperaturen gekommen. Die Mieterin verlangte von ihrer Vermieterin unter
Das Landgericht Braunschweig hielt die
Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Die
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe ein Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, Klarheit darüber zu haben, ob von einem bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht werde. Dies gelte auch im Falle eines Kündigungsgrundes wegen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21873
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