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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 28.02.2019
8 U 45/18 -

Konzertbesucherin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für Verletzungen durch umgefallenen Lautsprecher

Ursache für umstürzenden Lautsprecher nicht klar nachgewiesen

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass eine Konzertbesucherin, die während des Konzerts durch einen umgefallenen Lautsprecher verletzt wurde, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Konzertbesucherin wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen die Musiker einer schottischen Folkband und den Betreiber der Gaststätte, in der das Konzert stattfand, auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz geklagt. Grund hierfür war, dass eines der Bandmitglieder einen großen Lautsprecher auf einem Metallstativ nahe beim Bühnenrand aufgestellt hatte, der während des Konzerts von der Bühne auf die davor sitzende Konzertbesucherin fiel. Diese erlitt dadurch mehrere Knochenbrüche.

Sturz des Lautsprechers verursachender Musiker nicht bestimmbar

Das Oberlandesgericht Braunschweig führte in seiner Entscheidung aus, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber schon nicht richtig aufgestellt worden sein müsse. Schließlich könne ein Lautsprecher nicht "von allein" umfallen. Einen Schadensersatzanspruch habe die Konzertbesucherin trotzdem nicht. Sie habe nicht nachweisen können, welcher Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht habe. Diese Feststellung sei aber erforderlich, denn die Bandmitglieder würden nicht für das Fehlverhalten eines ihrer Musikerkollegen - entweder falscher Aufbau oder das Umwerfen des Lautsprechers - haften.

OLG verneint Haftung des Gaststättenbetreibers

Auch eine Haftung des Gaststättenbetreibers lehnte das Oberlandesgericht ab. Dem Gaststättenbetreiber sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen, weil er etwa die Tische und Stühle zu nahe an der Bühne platziert hätte. Es habe keine naheliegende Gefahr bestanden, dass Gegenstände von der Bühne in den Zuschauerraum fallen würden. Eine Haftung des Betreibers ergebe sich auch nicht aus den Regelungen der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung, die Abstände von Sitzplatzreihen in Veranstaltungsräumen festlegt. Diese sei nicht anwendbar, da die Gaststätte zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt gewesen sei und weniger als 400 Gäste gefasst habe.

Geltendmachen von Ansprüchen gegen Konzertveranstalter möglich

Ein Anspruch der Konzertbesucherin wegen möglicher Pflichtverletzungen der Bandmitglieder komme allenfalls gegen den Konzertveranstalter, einen Kulturverein, in Betracht, so das Oberlandesgericht. Gegen diesen hatte die Konzertbesucherin aber keine Klage erhoben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)

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