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Landgericht Coburg, Urteil vom 13.04.2011
22 O 273/10 -

Kein Schadensersatz nach Sturz auf Treppe einer Kirche

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Treppe

Die Besucherin eines Kirchenkonzerts hat bei einem Sturz auf der Treppe des Kirchengebäudes dann keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Kirchengemeinde, wenn es sich bei den Steinen der Kirchentreppe um ein typisches Pflaster handelt, dessen Beschaffenheit leicht zu erkennen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stürzte die Klägerin nach einer Kirchenmusikveranstaltung im August 2009 auf der letzten oder vorletzten Stufe einer Treppe im Außenbereich der Kirche. Die Treppe hat nur einen Handlauf auf der linken Seite. Die spätere Klägerin benutzte jedoch die rechte Seite.

Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Klägerin hielt die Treppe für nicht ausreichend gesichert. Sie meinte, Steine mit unterschiedlichen Höhen ragten aus dem Boden und wegen der vielen ihr entgegenkommenden Menschen habe sie die Seite ohne Handlauf benutzen müssen. Deshalb wollte sie Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro und Ersatz weiterer Schäden in Höhe von 5.500 Euro.

Kirchengemeinde: Sturz war vermeidbar

Die Kirchengemeinde verteidigte sich damit, dass die Klägerin in der Nähe zur Kirche wohnt und ihr die Treppe genau bekannt sei. Sie hätte den Sturz leicht vermeiden können, wenn sie die linke Seite der Treppe mit dem Handlauf benutzt hätte.

Aussagen zur Anwesenheit anderer Personen auf der Treppe widersprüchlich

Im Rahmen der Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht Coburg reduzierte die Klägerin die in der Klage angegebenen ihr auf der Treppe entgegenkommenden "Menschenmassen" auf fünf bis sechs Personen. Aber auch diese Anzahl konnte von den angehörten Zeugen nicht bestätigt werden. Eine Zeugin gab gar an, dass sich zum Zeitpunkt des Sturzes überhaupt keine Personen auf der Treppenseite mit dem Handlauf befunden hätten.

Steine der Treppe weisen nur leicht erkennbare und unwesentliche Höhenunterschiede auf

Soweit die Klägerin die Steine der Treppe rügte, stellte das Gericht bei einem Augenscheinstermin fest, dass diese Steine nur eine geringfügig unterschiedliche Höhe aufweisen. Es handelt sich um grobes und im Bereich der Außenanlagen von Kirchen typisches Pflaster, dessen Beschaffenheit leicht zu erkennen ist. Auch die Beleuchtung der Treppe war für das Gericht ausreichend. Deshalb gewann die beklagte Kirchengemeinde den Prozess.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2011
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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