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Der Betreiber eines Schauspielhauses hat dafür zu sorgen, dass kein Zuschauer von herabstürzenden Bühnenrequisiten verletzt wird. Anderenfalls riskiert er mindestens die Tageseinnahmen, da er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig macht. Das hat das Landgericht Coburg entschieden und der Klage einer Frau, die während einer Schulveranstaltung von einer herabstürzenden Kamera getroffen wurde, teilweise stattgegeben.
Das LG Coburg verurteilte den Träger einer Schule und eine Kamerafrau gemeinschaftlich an eine von einer Videokamera getroffene Musicalbesucherin rund 800 € Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Dabei hatten sie noch Glück im Unglück. Das Gericht wies nämlich die weitergehende Forderung der verletzten Frau zurück. Sie hatte Ansprüche von über 10.000 € geltend gemacht.
Die öffentliche Unterhaltungsshow der städtischen Schule - für die spätere Klägerin ein unvergesslicher Abend. Und dies, obwohl sie von der Aufführung nichts mitbekommen hatte. Denn kaum hatte sie im Zuschauerraum Platz genommen, wurde sie von einem Schlag auf den Kopf hingestreckt. Eine "Kamerafrau", die im Auftrag des Gymnasiums das Musical auf Video festhalten sollte, war versehentlich gegen das Stativ gestoßen. Die darauf montierte Kamera fiel herab und auf die Besucherin. Den Rest des Abends und auch den folgenden Tag verbrachte die verunglückte Theatergängerin im Krankenhaus. Später klagte sie über Prellungen, Kopfschmerzen und ein eingeschränktes Seefeld im linken Auge. Vom Schulträger und von der "Videofrau" forderte die Klägerin Ersatz von Arztkosten von ca. 300 € sowie Schmerzensgeld von 10.000 €. Beide weigerten sich, liege doch schon kein Pflichtverstoß vor. Die Bedienerin der Kamera sei lediglich reflexartig an das Stativ geraten, weil ein Geräusch im Publikum sie erschreckt habe. Außerdem könne die Besucherin unmöglich schwer verletzt worden sein. Dazu sei die Videokamera viel zu leicht gewesen.
Das Landgericht Coburg gab der Klage nur in geringem Umfang statt. Die Richter bejahten aber eine Pflichtverletzung der Kamerafrau. Sie habe es nämlich versäumt, das Untergestell der Videokamera vor dem Umfallen zu sichern. Dieser Pflichtverstoß sei auch dem Schulträger zuzurechnen, habe sie doch für das Gymnasium gefilmt. Allerdings habe der medizinische Sachverständige die von dem Musicalgast beklagte gravierende Augenverletzung nicht bestätigt. Angemessen sei daher - neben dem Ersatz der Arztkosten - lediglich ein Schmerzensgeld von 500 €.
Siehe zum Thema "Verletzungen beim Theaterbesuch" auch:
BGH, Urt. v. 08.11.2005: Im Theater muss nicht vor dem Abfeuern eines Schreckschusses gewarnt werden
LG Coburg, Urt. v. 12.05.2004: Zur Frage der Haftung eines Theaterinhabers, wenn ein Besucher auf der Eingangstreppe stürzt und sich verletzt
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 06.10.2006
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