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Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 14.03.2019
8 U 13/18 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Sturz und Verletzung in Wasserskianlage

Betreiber einer Wasserskianlage ist nicht zur Vermeidung jegliche Art von Verletzungen verpflichtet

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Besucher einer Wasserskianlage, der bei einer Fahrt stürzt und von einem frei über dem Wasser gleitenden Haltegriff verletzt wird, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat. Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass von dem Betreiber einer Wasserskianlage nicht verlangt werden kann, jegliche Art von Verletzungen zu vermeiden.

In einer Wasserskianlage des zugrunde liegenden Verfahrens werden die Sportler von einem Seilsystem über das Wasser gezogen. Dabei halten sie sich - ähnlich wie beim Skilift - an Haltegriffen fest, die an Zugseilen befestigt sind. Sind diese Haltegriffe nicht von Wasserskifahrern besetzt, gleiten sie frei über das Wasser, bis sie eingezogen werden. Die Klägerin war bei ihrer Fahrt gestürzt. Während sie im Wasser schwamm, wurde sie von einem frei schwingenden Haltegriff an der rechten Gesichtshälfte verletzt.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Anlagenbetreiberin

Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig führte in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass die Anlagenbetreiberin keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Von dem Betreiber einer Wasserskianlage könne nicht verlangt werden, jegliche Art von Verletzungen zu vermeiden. Es handele sich um eine potentiell nicht ungefährliche Sportart, deren Gefahren von der Allgemeinheit toleriert würden.

Unterbrechung der Anlage bei Sturz eines Besuchers für Betreiber nicht zumutbar

Insbesondere hätte die Betreiberin die Anlage nicht sofort nach dem Sturz der Klägerin ohne Rücksicht auf eine konkrete Gefahrensituation abschalten müssen. Weil gerade Anfänger häufiger stürzen würden, hätte dies eine ständige Unterbrechung des Anlagenbetriebes zur Folge. Dies sei für die Anlagenbetreiberin nicht zumutbar, so das Oberlandesgericht. Eine konkrete Gefahrensituation habe hier nicht vorgelegen. Die Klägerin sei nach dem Sturz weder bewusstlos nach handlungsunfähig gewesen, sondern habe sich schwimmend aus dem Gefahrenbereich bewegt. Dass sie aufgrund einer fehlerhaften Anweisung von Mitarbeitern der Anlagenbetreiber wieder in den Gefahrenbereich hineingeschwommen sei, habe sie nicht beweisen können.

Auch Helm hätte erlittene Verletzungen im Gesichtsbereich nicht verhindern können

Überdies habe die Anlagenbetreiberin die Klägerin vorher über die Gefahr einer Kollision mit den umlaufenden Holzgriffen im Falle eines Sturzes gewarnt. Sofern ein Wegschwimmen nicht mehr möglich sei, sollten die Nutzer mit dem Kopf abtauchen. Ob die Anlagenbetreiberin ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie der Klägerin zu Beginn des Kurses keinen Helm angeboten hatte, musste das Oberlandesgericht nicht entscheiden. Ein vorne offener Helm hätte die von der Klägerin erlittenen Verletzungen im Gesichtsbereich nicht verhindern können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)

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