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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 01.02.2013
I-7 U 22/12 -

Betreiber eines Freizeitbades haftet nicht für Unfall beim Benutzen einer Wasserrutsche

Schmerzensgeld­anspruch nur bei nachgewiesener Verkehrssicherungs­pflicht­verletzung des Betreibers

Erleidet ein Badegast beim Benutzen einer Wasserrutsche einen schweren Unfall, haftet der Betreiber des Freizeitbades nicht, wenn der Gast keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungs­pflicht­verletzung des Betreibers nachweisen kann. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit 37 Jahre alte Kläger aus dem Kreis Coesfeld hatte im März 2009 das Freizeitbad der beklagten Betreiberfirma in Dülmen besucht. Er rutschte auf der im Außenbereich des Bades befindlichen ca. 2,5 m bis 3 m breiten Wasserrutsche in das vor der Rutsche befindliche ca. 110 cm tiefe Wasserbecken. Dabei schlug er infolge eines nicht näher aufzuklärenden Ablaufs mit dem Kopf auf dem Beckenboden auf. Hierdurch zog er sich so schwere Verletzungen zu, dass er seitdem vom Bauchnabel abwärts gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Von der Beklagten hat er Schadensersatz, insbesondere die Zahlung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung von150.000 Euro verlangt. Zur Begründung hat er behauptet, eine bauartbedingte Gefährlichkeit der Rutsche, unzureichende Hinweise zu ihrer Benutzung und ein zu spätes Eingreifen des Aufsichtspersonals hätten zu dem von ihm erlittenen Unfall geführt.

Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen

Das Oberlandesgericht Hamm hat keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Betreiberin feststellen können und die Klage abgewiesen, weil der Kläger insoweit die Beweislast trage.

Verletzungen nur mit Verstoß gegen Benutzungshinweise zu erklären

Die Rutsche genüge den an Wasserrutschen ihrer Art zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen. Das habe ein Sachverständiger festgestellt. Die Rutsche berge nach ihrer Bauart keine für den Benutzer nicht erkennbaren Gefahren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ließen sich die vom Kläger erlittenen Verletzungen als Folge der nach seiner Behauptung eingenommenen Rutschhaltung „sitzend, Füße voraus“ nicht erklären. Zu erklären seien sie vielmehr nur, wenn ein Badegast – unter eindeutigem Verstoß gegen die Benutzungshinweise – auf den Knien gerutscht und am Ende der Rutschbahn einen Kopfsprung oder missglücken Salto versucht habe.

Kläger hat keine Beweise zum Unfallhergang vorgelegt

Ob die von der Beklagten zur Benutzung der Rutsche angebrachten Hinweisschilder ausreichend klare Vorgaben enthielten, könne dahinstehen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass sich eine denkbare Verletzung der Instruktionspflicht im Schadensfall ausgewirkt habe. So habe der Kläger bereits nicht nachweisen können, dass er in der von ihm behaupteten Position „sitzend, Füße nach vorne“ gerutscht sei. Auch ein unfallursächliches „Aufrutschen“ eines anderen Badegastes oder zum Unfall führendes Berühren der Seitenränder der Rutsche seien nicht feststellbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ließen sich die erlittenen Verletzungen mit derartigen Rutschvorgängen nicht plausibel erklären.

Erlittene Gesundheitsschäden durch verzögerte Rettung nicht ausreichend vorgetragen

Eine für den Unfall ursächliche Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Beklagten lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Es sei bereits nicht hinreichend dargelegt, dass ein von der Beklagten zu verhinderndes ordnungswidriges Verhalten Dritter zu dem Unfall geführt habe. Vom Kläger erlittene Gesundheitsschäden durch eine von ihm behauptete verzögerte Rettung aus dem Wasser seien ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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