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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 23.10.2014
9 C 5/14 -

Haftung des Schwimm­bad­betreibers für Verletzungen aufgrund unkontrollierter Benutzung eines Spielgeräts

Mitverschulden bei erkennbarer Gefährlichkeit eines Spielgeräts

Kommt es zu Verletzungen von Badegästen aufgrund der unkontrollierten Benutzung eines Spielgeräts, so haftet der Schwimmbadbetreiber dafür, wenn das Gefährdungsrisiko offensichtlich ist. Den verletzten Badegästen ist jedoch ein Mitverschulden anzulasten, wenn für sie die Gefährlichkeit des Spielgeräts erkennbar war. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2010 schlug sich ein 17-jähriger Gast eines Freibades seinen mittleren Schneidezahn im linken Oberkiefer heraus, als mehrere Freibadbesucher eine Schwimmkrake anhoben und dadurch die auf der Krake befindlichen Gäste in das Wasser und somit auch auf den 17-jährigen fielen. Der 17-jährige klagte daraufhin gegen den Schwimmbadbetreiber unter anderen auf Zahlung von Schmerzensgeld von mindestens 1.500 EUR.

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestand

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten des 17-Jährigen. Diesem habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR zugestanden. Denn der Schwimmbadbetreiber habe seine Pflicht, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit seiner Badegäste angemessen zu schützen, verletzt. Diese Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich auch auf ein absehbares Fehlverhalten Dritter. Es sei zu beachten gewesen, dass das weitgehend unbeaufsichtigte Spielgerät das naheliegende Risiko barg, dass sich auf dem Spielgerät tobende Kinder und neben dem Spielgerät im Wasser stehende oder schwimmende Badegäste erheblich verletzen. Der Schwimmbadbetreiber habe eine Gefahrenquelle geschaffen und diese nahezu unbeaufsichtigt gelassen.

Mitverschulden des 17-Jährigen aufgrund Erkennbarkeit der Gefährlichkeit

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe sich der 17-Jährige gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden von einem 1/3 anlasten müssen. Denn dieser habe sich in die Nähe des Spielgeräts begeben, obwohl sich dieses erkennbar als Gefahrenquelle darstellte. Ohnehin müsse jedem Heranwaschenden bewusst sein, dass es in Freibädern im Bereich der Spielgeräte oftmals zu Rangeleien, Stürzen und regelwidrigen Sprüngen kommt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2015
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bremen (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 1124Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1124

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