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Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2019
1 W 42/17 -

Testament auf nicht datierten Notizzettel und mit unbestimmter Erbeinsetzung unwirksam

Grundsätzlich kann auf Notizzettel wirksam ein Testament errichtet werden

Ein Testament kann grundsätzlich in Form eines Notizzettels errichtet werden. Ist der Zettel aber nicht datiert und enthält er eine unbestimmte Erbeinsetzung, liegt kein wirksames Testament vor. Dies hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 verstarb eine verwitwete und kinderlose Frau. Die nächsten noch lebenden Verwandten waren zwei Kinder eines bereits verstorbenen Cousins. Es existierte ein gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 2001, welches die Erblasserin mit ihrem Ehemann abgeschlossen hatte. Durch das Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Eine Schlusserbenbestimmung gab es nicht. Nunmehr beantragte eine Frau die Ausstellung eines auf sie als Alleinerbin lautenden Erbscheins. Zur Begründung legte Sie einen undatierten Notizzettel vor. Auf diesem wurde von der Erblasserin handschriftlich vermerkt: "Wenn sich für mich […] einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe". Der Notizzettel enthielt zudem die Unterschrift der Erblasserin. Die Frau behauptet nun, sich um die Erblasserin gekümmert zu haben.

Amtsgericht wies Antrag zurück

Das Amtsgericht Wolfsburg wies den Antrag zurück. Es sah in dem Notizzettel kein wirksames Testament, da kein Erbe namentlich bestimmt wird. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Vorliegen eines wirksamen Testaments

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zwar könne ein Testament durchaus auf einen Notizzettel wirksam errichtet werden. So lag der Fall hier aber nicht. Der Text auf dem Notizzettel sei hinsichtlich der Person des Begünstigten zu unbestimmt, um eine wirksame Erbeinsetzung bewirken zu können. Es bleibe offen, was mit dem Begriff "aufpassen" gemeint sei. Der Begriff sei zu unbestimmt. Zudem könne ein nicht datierter Zettel kein Testament darstellen. Da der Notizzettel nicht datiert ist und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung auch nicht anderweitig treffen lassen können, sei es nicht möglich zu prüfen, ob die Erblasserin den Notizzettel zeitlich vor oder nach dem gemeinschaftlichen Testament verfasst hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2020
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wolfsburg, Beschluss vom 19.04.2016
    [Aktenzeichen: 4 VI 370/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 873Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 873
  • NJW 2019, 1890Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1890
  • NJW-RR 2019, 583Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 583

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