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Sind die Eltern eines unehelichen Kindes sehr zerstritten und herrscht zwischen ihnen ein tiefes Misstrauen, so kann die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Gefahr für das Kindeswohl darstellen. Die fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit steht daher einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nicht miteinander verheiratetes Paar bekam im Jahr 2002 bzw. 2005 jeweils ein Kind. Das alleinige Sorgerecht lag bei der Mutter. Nachdem sich die
Das Amtsgericht wies den Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zurück. Da es zwischen den
Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Beschwerde des Vaters zurück. Zwar könne ein Familiengericht gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB die
Die Ausübung der elterlichen Sorge durch beide
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17613
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