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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013
9 UF 96/11 -

Kein Anspruch auf gemeinsame elterliche Sorge für uneheliches Kind bei fehlender Kooperations­bereitschaft und -fähigkeit der Eltern

Misstrauen und Streit zwischen Eltern begründet Gefahr für Kindeswohl

Sind die Eltern eines unehelichen Kindes sehr zerstritten und herrscht zwischen ihnen ein tiefes Misstrauen, so kann die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Gefahr für das Kindeswohl darstellen. Die fehlende Kooperations­bereitschaft und -fähigkeit steht daher einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein nicht miteinander verheiratetes Paar bekam im Jahr 2002 bzw. 2005 jeweils ein Kind. Das alleinige Sorgerecht lag bei der Mutter. Nachdem sich die Eltern jedoch im Jahr 2008 trennten, kam es zu einem erbitterten Streit um das Umgangsrecht. Dieser wurde teilweise vor Gericht ausgetragen und zog sich über zwei Jahre hin. Schließlich beantragte der Vater im August 2010 vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda das alleinige Sorgerecht.

Amtsgericht wies Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zurück

Das Amtsgericht wies den Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts zurück. Da es zwischen den Eltern keine Kooperationsbereitschaft gegeben habe, habe die Mitsorge nicht dem Wohl der Kinder entsprochen. Sowohl die Streitigkeiten zwischen den Eltern als auch die gerichtliche Auseinandersetzungen haben die Kinder spürbar belastet. Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein. Er strebte aber nur noch die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an.

Gemeinsame elterliche Sorge widersprach Kindeswohl

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Beschwerde des Vaters zurück. Zwar könne ein Familiengericht gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB die elterliche Sorge beiden Eltern übertragen. Dies setze aber voraus, dass dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Davon sei hier aber auszugehen gewesen. Die gemeinsame elterliche Sorge habe dem Wohl der Kinder widersprochen.

Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft Voraussetzung für gemeinsame elterliche Sorge

Die Ausübung der elterlichen Sorge durch beide Eltern erfordere ein Mindestmaß an Übereinstimmung sowie Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft, so das Oberlandesgericht weiter. Fehlt es daran, so entspreche die gemeinsame Sorge nicht dem Kindeswohl. Voraussetzung sei aber, dass eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, wenn man seine Eltern zwingen würde, die Sorge gemeinsam zu tragen. Dies sei hier der Fall gewesen. Zwischen beiden Eltern habe keine tragfähige soziale Beziehung bestanden. Vielmehr seien sie zerstritten gewesen und es habe ein großes Misstrauen geherrscht. Somit habe es an der erforderlichen Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft gefehlt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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