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Die elterliche Sorge über ein Kind, kann nur unter der Voraussetzung einer Kindeswohlgefährdung entzogen werden (§ 1666 Abs. 1 BGB). In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass ein Kind keinen Anspruch auf Idealeltern und einer optimalen Förderung hat. Vielmehr gehören die Eltern und deren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aus einer Ehe ging ein im Jahr 2003 geborenes
Das Amtsgericht Marl übertrug das alleinige
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Beschwerde des Kindsvaters zurück. Das Amtsgericht habe zurecht die
Es entspreche grundsätzlich dem
Zudem bestehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine gesetzliche Vermutung dafür noch sei es kinderpsychologisch und familiensoziologisch erwiesen, dass die gemeinsame
Es habe darüber hinaus nach Einschätzung des Oberlandesgerichts dem
Das Oberlandesgericht hielt zwar die Erziehungseignung beider Elternteile für zweifelhaft. Dies habe seiner Auffassung nach jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung führen müssen. Die Entziehung einer elterlichen Sorge setze stets eine Kindeswohlgefährdung voraus (§ 1666 Abs. 1 BGB). Es müsse eine gegenwärtige, in solchem Maß vorhandene Gefahr vorliegen, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. In diesem Zusammenhang müsse der Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) berücksichtigt werden. Dem Staat komme daher nur ein Wächteramt zu.
Davon ausgehend verwies das Oberlandesgericht darauf, dass es nicht zur Ausübung des staatlichen Wächteramts gehört, für eine bestmögliche Förderung des Kindes zu sorgen. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17473
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