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Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass wegen mehrerfachen Verstoßes gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages auch weiterhin keine Werbung für das Glücksspielprodukt "L-Dorado" gemacht werden darf.
Im zugrunde liegenden Fall vertrieb die brandenburgische Lottogesellschaft sowohl in ihren Annahmestellen als auch über das
Ein Verband, in dem verschiedene Unternehmen des deutschen Glücksspielwesens, u. a. Lottovermittler, Buchmacher, Wettunternehmen und Klassenlotterieeinnehmer zusammengeschlossen sind, verlangte von der Land Brandenburg
Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt und untersagte die
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass der klagende Verband nicht rechtsmissbräuchlich handele, wenn er nur gegen staatliche Lottogesellschaften und nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgehe. Den Lottogesellschaften stehe es offen, ihrerseits nicht gesetzestreu handelnde Mitglieder des klagenden Verbandes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Gegen die Annahme des Rechtsmissbrauchs spreche auch, dass der Verband bei der Bekämpfung der Glücks- und Wettspielsucht und bei der Durchsetzung des Jugendschutzes übergeordnete Allgemeininteressen wahrnehme. Aufgrund des staatlichen Glücksspielmonopols bestehe zumindest die Gefahr eines Kontrolldefizits, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt dem Kläger der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gemacht werden könne.
Da die Lottogesellschaft in mehrerer Hinsicht gegen die restriktiven Werberegeln des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages verstoße, müsse die in Streit stehende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2011
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 11825
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