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Auch nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielrecht erhält ein Unternehmen nicht ohne weiteres die Erlaubnis für die Vermittlung von Lotto-Tippreihen (6 aus 49 mit Superzahl) über Mobiltelefone mittels SMS. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Das klagende Unternehmen des zugrunde liegenden Falls beantragte im Dezember 2007 beim Innenministerium die Erlaubnis für die gewerbliche Glücksspielvermittlung „Lotto per SMS“ in vier Varianten nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Glücksspielstaatsvertrag und dem zu dessen Ausführung erlassenen Hessischen Glückspielgesetz. Beabsichtigt ist der Vertrieb von SMS-Spielkarten über Sponsoren als Werbekarten oder direkt durch den Spielvermittler, sei es direkt oder über Annahmestellen, z.B. an Tankstellen oder Kiosken. Außerdem soll „Lotto per SMS“ auch an Zigarettenautomaten angeboten werden, wobei eine Alterskontrolle wie beim Zigarettenverkauf mittels Bankkarte erfolgen soll.
Das Innenministerium lehnte die Erteilung der beantragten Erlaubnis im Juni 2008 im Wesentlichen mit der Begründung ab, bei keiner der vorgesehenen Vertriebsvarianten seien der im Glückspielstaatsvertrag verankerte
In dieser Auffassung ist das beklagte Land Hessen nunmehr durch zwei Gerichtsinstanzen weitgehend bestätigt worden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus die mit der Berufung in den Mittelpunkt gestellte Frage geprüft und verneint, ob das deutsche Glücksspielrecht generell und vor allem die Erlaubnispflicht für das Vermitteln von Glücksspielen durch die vom Europäischen Gerichtshof im September 2010 geäußerten Zweifel an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols in Frage gestellt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 11223
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