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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.08.2009
VI ZR 163/08 -

Winterdienst: Grundsätzlich keine nächtliche Streupflicht auf Straßen

Ausnahme bei größeren Verkehrsaufkommen

In den Nachtstunden besteht nur dann eine Streupflicht, wenn mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin die beklagte Gemeinde wegen eines Glatteisunfalls auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Der Unfall geschah gegen 4.30 Uhr auf einer Anliegerstraße während die Klägerin Zeitung austrug. Das Landgericht Cottbus wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Die Revison wurde nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Sie rügte, dass das Berufungsgericht durch seine Beweiswürdigung gegen Art. 103 Abs. 1 GG und gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe.

Vertretbare Beweiswürdigung lag vor

Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts Brandenburg habe weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Vielmehr habe eine vertretbare Beweiswürdigung vorgelegen.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Darüber hinaus führte der BGH aus, dass der Zustand der Straße die Ansprüche der Klägerin nicht begründen könne, da sich der Unfall außerhalb der räum- und streupflichtigen Zeit ereignete. Die Beklagte sei bei Glatteisbildung in der Nacht grundsätzlich nicht dazu verpflichtet vor 6.00 Uhr am nächsten Morgen zu streuen. Eine vorbeugende Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden sei nur ausnahmsweise dann erforderlich, wenn mit einem entsprechenden Verkehr gerechnet werden müsse. Dazu genügen regelmäßig einzelne Personen, wie Zeitungsausträger, die vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind, nicht aus. Zumal sich diese auf die seit Tagen bestehenden Witterungsverhältnisse haben einstellen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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