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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.05.2006
3 U 27/06 -

Unfallflucht kostet nicht immer Kasko-Versicherungsschutz

Versicherungsschutz bleibt, wenn Interessen des Versicherers nicht ernsthaft gefährdet waren

Wer unerlaubt die Unfallstelle verlässt (sog. Unfallflucht), muss deshalb noch lange nicht zwangsläufig den Schutz seiner Kaskoversicherung verlieren. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall prallte eine Frau im Dezember 2003 gegen 19.40 Uhr auf eisglatter Autobahn gegen eine Leitplanke. Es entstand ein Schaden von ca. 500,- € an der Leitplanke. Wegen der Fahrbahnglätte ereigneten sich in diesem Autobahnbereich mehrere Verkehrsunfälle. Nach etwa 10-15 Minuten fuhr die Frau weiter. Gleich am nächsten Morgen um 8.30 Uhr meldete die Frau der Polizeistation den Unfall. Am Auto entstand ein Schaden von knapp 7.000,- EUR. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren, weil die Frau eine Obliegenheitsverletzung begangen habe.

Das sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main anders. Zwar habe die Frau den strafrechtlichen Tatbestand der Unfallflucht erfüllt (§ 142 StGB), dennoch werde der Versicherer nicht von seiner Leistungspflicht frei.

Die Versicherung könne sich auf die eigentlich vorliegende Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und in subjektiver Hinsicht den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden treffe, führte das Gericht aus.

Das Aufklärungsinteresse der Versicherung sei mit der Meldung des Unfalls am nächsten Tag nicht verletzt gewesen und das Verschulden der Klägerin auch nicht erheblich. Daher wäre es unverhältnismäßig, ihr den Versicherungsschutz zu entziehen.

der Leitsatz

Für den Fall einer folgenlosen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (hier: Unfallflucht) gilt die von der Rechtsprechung entwickelte „Relevanztheorie“, und zwar auch für die Kfz-Kaskoversicherung. Danach kann sich die Versicherung auf die eigentlich vorliegende Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und in subjektiver Hinsicht den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2007
Quelle: ra-online

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