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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.11.2018
6 U 123/18 -

Alkohol- und Drogentest mehr als 22 Stunden nach Unfall spricht nicht gegen Alkohol- bzw. Drogenfahrt

Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung wegen Unfallflucht des Ver­sicherungs­nehmers

Begeht ein Versicherungsnehmer Fahrerflucht, kann die Kaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht befreit sein. Ein Alkohol- und Drogentest mehr als 22 Stunden nach dem Unfall spricht nicht gegen eine Alkohol- bzw. Drogenfahrt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer verursachte an einem Abend im März 2016 einen Verkehrsunfall. Aus unbekannten Gründen kam er bei einer Kurve von der Fahrbahn ab und geriet auf einen Gehweg. Dadurch kam es zu einer Beschädigung zweier Metallpfosten, wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. 520 EUR an den Pfosten entstanden ist. Obwohl der Autofahrer den Unfall bemerkt hatte, floh er vom Unfallort. Erst am nächsten Abend ging er zur Polizei. Dort legte er das Ergebnis eines Alkohol- und Drogentestes vom selben Abend vor, welcher negativ war. Da seine Kaskoversicherung sich weigerte wegen der Unfallflucht den Schaden zu regulieren, erhob der Versicherungsnehmer Klage. Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz wegen Unfallflucht

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz bestehe nicht. Die Beklagte sei nämlich von ihrer Leistungspflicht wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Kläger befreit. Durch seine vorsätzliche Unfallflucht habe er gegen seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen.

Leistungsfreiheit wegen möglicher Alkohol- oder Drogenfahrt

Die Beklagte sei von ihrer Leistungspflicht befreit, so das Oberlandesgericht, weil nicht auszuschließen sei, dass der Kläger den Unfall unter Einfluss von Alkohol bzw. Drogen verursacht habe. Wäre dies der Fall gewesen, so sei die Beklagte von ihrer Leitungspflicht befreit gewesen oder hätte zumindest ihre Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Klägers kürzen können. Ein Alkohol- und Drogentest hätte noch am Abend des Unfalls durchgeführt werden können, wenn der Kläger die Polizei benachrichtigt hätte. Der Kläger habe zudem nicht nachgewiesen, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand. Ein Test mehr als 22 Stunden nach dem Unfall besitze keine Aussagekraft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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