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Fehlt es an der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der getrennt lebenden Eltern bezüglich gemeinsamer Kinder, so kommt eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht. Besteht aufgrund der Streitigkeiten der Eltern eine Kindeswohlgefährdung, so ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil geboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Eltern um die
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Mutter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei zu erwarten, dass die Streitigkeiten um die kindlichen Belange nachlassen werden, wenn die Eltern nicht in allen wesentlichen Kindesbelangen ein Einvernehmen erzielen müssen. Denn sie seien nicht gegen ihren erklärten Willen gezwungen, sich miteinander über wesentliche Fragen zu verständigen.
Das Oberlandesgericht übertrug die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23674
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