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Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 27.05.1975
5 U 46/75 -

Winterdienst: Gehwege sind in einer Breite von nur 1,00 m bis 1,20 m zu streuen und zu räumen

Räum- und Streupflicht richtet sich nach Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit

Gehwege sind nur in einer Breite zu streuen und zu räumen, als dies für einen sicheren Fußgängerverkehr erforderlich ist. Dazu genügt eine Breite von 1,00 m bis 1,20 m. Die Räum- und Streupflicht richtet sich nämlich nach Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall kam ein Fußgänger vor einem Grundstück in Selb im Dezember 1973 aufgrund von Glätte zu Fall und verletzte sich dabei. Der Gehweg war 1,90 m breit und war in einer Breite von 1,20 m bis 1,30 m geräumt und gestreut. Der Fußgänger sah darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Eigentümerin des an dem Bürgersteig grenzenden Grundstücks und klagte auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Landgericht gab der Klage statt und sprach dem Fußgänger ein Schmerzensgeld von 2.700 DM zu. Zur Begründung führte es aus, dass nach § 4 Abs. 1 b der GemeindeVO über den Straßenreinigungs- und Winterdienst der Stadt Selb ein Anlieger dazu verpflichtet sei, den Gehweg in voller Breite von Eis und Schnee zu befreien. Gegen das Urteil legte die Grundstücksbesitzerin Berufung ein.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand nicht

Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten der Grundstücksbesitzerin. Dem Fußgänger habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund des Glätteunfalls zugestanden.

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und Verstoß gegen GemeindeVO lag nicht vor

Die Anliegerin habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und auch nicht gegen die GemeindeVO verstoßen. Es habe ausgereicht, dass sie den Gehweg in einer Breite von 1,20 m bis 1,30 m von Eis und Schnee befreite. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 b der GemeindeVO die Verpflichtung den Gehweg in voller Breite zu räumen und zu streuen. Jedoch müsse die Vorschrift nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit dahingehend verstanden werden, dass eine Winterdienstpflicht nur insoweit bestehe, als dies für einen sicheren Fußgängerverkehr erforderlich ist. Dazu genüge es, dass der Bürgersteig in einer Breite schnee- und eisfrei gehalten werde, der es zwei Fußgängern ermögliche vorsichtig nebeneinander vorbeizukommen (vgl. BGH, MDR 1967, 832 und OLG München, VersR 1959, 216). Dies sei bei einer Breite von 1,00 m bis 1,20 m gewährleistet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (zt/NJW 1975, 1787/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1975, 1787Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1975, Seite: 1787
  • VersR 1976, 151Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1976, Seite: 151

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