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Gehwege sind nur in einer Breite zu streuen und zu räumen, als dies für einen sicheren Fußgängerverkehr erforderlich ist. Dazu genügt eine Breite von 1,00 m bis 1,20 m. Die Räum- und Streupflicht richtet sich nämlich nach Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall kam ein Fußgänger vor einem Grundstück in Selb im Dezember 1973 aufgrund von
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten der Grundstücksbesitzerin. Dem Fußgänger habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund des Glätteunfalls zugestanden.
Die Anliegerin habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (zt/NJW 1975, 1787/rb)
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Dokument-Nr. 11784
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