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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 24.03.2009
2 Ss OWi 127/2009 -

Handyverbot: Auch der Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz darf nicht Telefonieren

Fahrlehrer gilt als Fahrer

Das Handy-Verbot gilt auch für Fahrlehrer während einer Ausbildungsfahrt. Durch das Telefonieren besteht die Gefahr, dass der Fahrlehrer abgelenkt wird und bei einem Fahrfehler nicht sofort eingreifen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrlehrer von der Polizei dabei erwischt, wie er während einer Übungsfahrt mit einer Fahrschülerin sein Mobiltelefon benutzte. Er hatte das Telefon gut sichtbar an sein Ohr gehalten.

Geldbuße von 40,- Euro

Das Amtsgericht Hof verurteilte den Fahrlehrer daraufhin zu einer Geldbuße von 40,- Euro. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte dieses Urteil.

Fahrlehrer gilt als Fahrzeugführer

Das OLG Bamberg führte aus, dass unabhängig vom Begriff des Fahrzeugführers im Sinne von § 2 Abs. 15 Satz 1 StVG die Kriterien einer Fahrzeugführerschaft auch auf einen Fahrlehrer zutreffen, der nicht bei einer Ausbildungsfahrt nicht selbst hinter dem Steuer sitzt.

Fahrlehrer ist verantwortlicher Führer des Kraftfahrzeugs

Der Fahrlehrer sei bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung verantwortlicher Führer gegenüber den Verkehrsteilnehmern. Er sei für die Verkehrsbeobachtung und Führung verantwortlich und müsse den Fahrschüler ständig beobachten und notfalls sofort eingreifen können.

Dabei habe er den Schüler ständig im Auge und sich zum sofortigen Eingreifen bereit zu halten Er unterliege damit den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler.

Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Gegen den Beschluss des OLG Bamberg wurde eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Die Verfassungsrichter nahmen die Beschwerde allerdings nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss v. 02.06.2009 - 2 BvR 901/09 -).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2009
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/pt)

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