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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.06.2009
2 BvR 901/09 -

Handyverbot gilt auch für Fahrlehrer während einer Unterrichtsfahrstunde

BVerfG weist Verfassungsbeschwerde ab

Auch ein Fahrlehrer dessen Fahrschüler das Auto lenkt, darf nicht während dieser Unterrichtsstunde sein Mobiltelefon benutzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde richtete, ohne Begründung abgelehnt.

Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs verurteilt. Er hatte während einer Fahrstunde einer Fahrschülerin, die das Fahrzeug lenkte, als Fahrlehrer ein Mobiltelefon benutzt.

Auch für Fahrlehrer gelten Ge- und Verbote des Straßenverkehrsrechts

Das Oberlandesgericht verwarf seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen straßenverkehrsrechtlichen wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler unterliege.

Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/09 des BVerfG vom 17.07.2009

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