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Telefoniert ein Fahrlehrer während einer Ausbildungsfahrt mit einem Mobiltelefon, so liegt keine nach § 23 Abs. 1a StVO verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons vor, solange der Fahrlehrer nicht in die Fahrt eingreift. Denn in diesem Fall gilt er nicht als Fahrzeugführer im Sinne der Vorschrift. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 telefonierte ein
Das Oberlandesgericht Karlsruhe konnte über den Fall nicht entscheiden, ohne einerseits von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04.07.2013 (IV-1 RBs 80/13) oder andererseits von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24.03.2009 (2 Ss OWi 127/2009) abzuweichen. Es fragte daher den Bundesgerichtshof, ob ein
Der Bundesgerichtshof führte zur Frage aus, dass ein
Soweit das Oberlandesgericht Bamberg die Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers daraus ableitet, dass er für die Fahrt Verantwortung trägt und den Fahrschüler ständig beobachten muss, hielt der Bundesgerichtshof dies für nicht richtig. Denn beabsichtigt der Gesetzgeber neben dem
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe zudem die Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gegen die Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers gesprochen. Nach dieser Regelung gilt ein
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG nicht auf § 23 Abs. 1a StVO anzuwenden. Dagegen habe unter anderem der Sinn und Zweck des Verbots des Telefonierens mit Mobiltelefonen während der Fahrt gesprochen. Dieser liege darin, dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20703
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