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Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 28.01.2011
1 U 120/10 -

Unfall durch Schlafwandeln ist nicht von der Unfallversicherung gedeckt

Unfälle aufgrund einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

Während des Schlafwandelns befindet sich die betreffende Person in einem Zustand, in dem sie auf Gefahren nicht mehr angemessen reagieren kann. Unfallversicherungen schließen aus diesem Grund eine Haftung für Unfälle, die sich aufgrund einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung ereignen, aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um den Rechtsstreit zwischen einer Versicherung und einem Versicherten, der nach einem Unfall während des Schlafwandelns Schadenersatz aus einer Unfallversicherung forderte.

Bedingung für Haftungsausschluss der Versicherung: Geistes- oder Bewusstseinsstörung muss Versichertem Vermeidung des Unfalls unmöglich machen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg handele es sich bei dem vorliegend festgestellten Schlafwandel um eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei. Der Sinn dieser Ausschlussklausel liege darin, vom Versicherungsschutz solche Unfälle auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen Gefahr erhöhenden gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellten. Dabei müsse diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass dem Versicherten die Vermeidung eines Unfalls aufgrund seines eingeschränkten Reaktionsvermögens nicht mehr möglich sei.

Schlafwandeln ist als eine Bewusstseinsstörung und damit als Ausschlusstatbestand zu bewerten

Dies gelte gleichermaßen für epileptische Anfälle wie für die mit einem Sammelbegriff umschriebenen Bewusstseins- oder Geistesstörungen. Dabei sei weder eine längere Dauer dieser Beeinträchtigung noch ein Grundleiden oder ein vorheriges Auftreten erforderlich. Eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Klausel setze auch nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es würden vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit genügen, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen. Schlafwandeln durch ein mit Mobiliar und sonstigen Einrichtungsgegenständen ausgestattetes, mit Treppen versehenes Wohnhaus sei als eine Bewusstseinsstörung im Sinne des in den Versicherungsbedingungen definierten Ausschlusstatbestandes zu bewerten. Ein Anspruch auf Schadensersatz habe deshalb gegen den Versicherer nicht bestanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Bamberg (vt/pt)

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