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Während des Schlafwandelns befindet sich die betreffende Person in einem Zustand, in dem sie auf Gefahren nicht mehr angemessen reagieren kann. Unfallversicherungen schließen aus diesem Grund eine Haftung für Unfälle, die sich aufgrund einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung ereignen, aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um den Rechtsstreit zwischen einer Versicherung und einem Versicherten, der nach einem
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg handele es sich bei dem vorliegend festgestellten Schlafwandel um eine
Dies gelte gleichermaßen für epileptische Anfälle wie für die mit einem Sammelbegriff umschriebenen Bewusstseins- oder Geistesstörungen. Dabei sei weder eine längere Dauer dieser Beeinträchtigung noch ein Grundleiden oder ein vorheriges Auftreten erforderlich. Eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Klausel setze auch nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es würden vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit genügen, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Bamberg (vt/pt)
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Dokument-Nr. 11455
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