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Ist die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die eine erforderliche Reaktion auf eine vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulässt, durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung eingeschränkt, kann der Versicherungsschutz im Falle eines Unfalls ausgeschlossen sein. Die Rechtsgrundlage hierfür bildet eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Das Landgerichts Bayreuth wies dementsprechend die Klage eines Geschädigten auf Schadensersatz gegen seine private Unfallversicherung ab.
Ein Versicherungsnehmer wollte einen
Vor Gericht gab der Geschädigte an, der Begriff des "Schlafwandelns" sei von ihm unwissender Weise geäußert worden. Tatsächlich sei er zum Unfallzeitpunkt bei Bewusstsein gewesen. Er sei aus dem Schlaf erwacht und habe infolge beruflicher Überarbeitung und Anspannung zunächst nicht realisiert, dass Sonntag gewesen sei und er wäre daher auf dem Weg in die Zimmer seiner Kinder gewesen, um diese für die Schule zu wecken.
Das Landgericht Bayreuth lehnte die Klage ab. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes seien vorliegend gegeben, da der Unfall auf das
Die Klausel in den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Bayreuth (vt/st)
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Dokument-Nr. 12497
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